Von Birgit Pointner erfuhr man heute in einem Beitrag folgendes über Flüchtlinge: "Juristisch korrekt ist damit jemand gemeint, der im Asylverfahren den entsprechenden Bescheid bekommen hat."
Scheinbar ist Frau Pointner mit diesem Wissen relativ alleine, denn knapp 5 Minuten später verlautbarte Robert Uitz in einem Beitrag über die Genfer Flüchtlingskonvention folgendes: "Die Grenzen einfach dicht machen geht jedenfalls aus rechtlicher Sicht nicht, denn auch wenn überall Polizisten oder Soldaten stehen, so können Flüchtlinge diesen Personen gegenüber den Wunsch nach Asyl bekunden."
Herr Uitz bezeichnet illegale Immigranten damit entweder wissentlich falsch als Flüchtlinge, oder er weiß nicht, wovon er redet. Vermutlich ist es eher Ersteres, denn im gleichen Beitrag verkündet er: "Die Tatsache, dass im eigenen Land Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, ist keine Grund um als Flüchtling nach der Konvention anerkannt zu werden."
Im erwähnten Beitrag kam auch Univ.- Prof. Mag. Dr. Ursula Kriebaum - von der Universität Wien - zu Wort und behauptete Folgendes: "Es gibt in der Genfer Flüchtlingskonvention keine Regelung, wonach man am ersten sicheren Ort einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft stellen muss." Und: "Sie (die Flüchtlinge Anm.) verlieren den Schutz nicht durch illegale Einreise."
Das ist soweit korrekt - vorausgesetzt, man kennt den Wortlaut von Artikel 31 der GFK nicht:
"Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen."
Ein illegaler Grenzübertritt darf also nur unter folgenden Bedingungen keine Konsequenzen für einen anerkannten Flüchtling haben: - es wird unverzüglich ein Asylantrag gestellt - in dem Land aus dem man illegal eingereist ist wird man verfolgt
Hoppla, ein anerkannter Flüchtling, der aus einem sicheren Staat eingereist ist, kann also auch nach der GFK seinen Flüchtlingsstatus verlieren - was anderes ist das, als die Pflicht im ersten sicheren Staat einen Asylantrag zu stellen? Wenn schon nicht dem Moderator - einer Völkerrechtsexpertin sollte das doch bekannt sein.